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Aktuelle Vereinssatzung

Satzung vom 01.10.2021

GV Liederkranz Plittersdorf e.V.

Hinweis:

In der nachstehenden Satzung werden Frauen und Männer gleichermaßen angesprochen. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig
die maskuline Form verwendet. Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben und/oder Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten Titel, Amts- und Funktionsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der im Jahr 1905 gegründete Verein führt den Namen
    Gesangverein „Liederkranz“ Plittersdorf e.V.
  1. Er hat seinen Sitz in 76437 Rastatt und ist im Vereinsregister eingetragen.
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere des Chorgesangs.
  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
    1. Pflege und Förderung des Liedgutes und des Chorgesangs
    2. Durchführung von musikalischen und besonderen kulturellen Veranstaltungen, die der Musik im Allgemeinen, dem Chorgesang und der musischen Förderung im Besonderen
      dienen, wobei sich der Verein auch in den Dienst der Öffentlichkeit stellt.
    3. Organisation/Durchführung von Proben zur Konzertvorbereitung und anderen Auftritten, Fortbildung von Führungskräften, Mitgliedern und Dirigenten/Chorleitern.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder

 Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und aus passiven Mitgliedern.

 

§ 4 Erwerb und Beginn der Mitgliedschaft

 Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden.

  1. Passives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  1. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt diese die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Tod
    2. durch Austritt
    3. durch Ausschluss
  1. Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden
  1. Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Er ist spätestens vier Wochen vorher gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Abweichungen hiervon kann die Vereinsverwaltung zulassen, insbesondere bei Wechsel des Wohnortes.
  1. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
    Hierüber entscheidet zunächst die Vereinsverwaltung mit einfacher Stimmenmehrheit.
    Vor Entscheidung der Vereinsverwaltung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
    Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied zu begründen und mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.
    Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu.
    Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand für Verwaltungs- und Öffentlichkeitsarbeit schriftlich eingelegt werden.
    Macht ein Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch von der Berufung, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung  nicht mehr möglich ist.
  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vereinsverwaltung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angekündigt wurde. Der Beschluss der Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

 Von den aktiven und passiven Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben

  1. Die Höhe des Beitrags und weitere Regelungen werden in einer separaten Beitragsordnung von der Vereinsverwaltung beschlossen.
  1. Die Beitragsordnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden, vorausgesetzt, es gibt keine behördlichen Einschränkungen z.B. durch das Gesundheitsamt,
    dem Landkreis, oder eine Empfehlung des übergeordneten Verbands.
  1. Sie wird durch den Vorstand für Verwaltungs- und Öffentlichkeitsarbeit mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung
    im Anzeiger für den Ortsteil Plittersdorf einberufen. Mitglieder, deren letzte bekannte Anschrift nicht in Plittersdorf ist, sind in Textform einzuladen.
  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder
    unter Angabe der Gründe und des Zwecks in Textform verlangt.
  1. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Die Wahl der Mitglieder des Vorstands.
    2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren.
      Die Kassenprüfer sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig und nicht Mitglieder des Vorstands.
      Sie haben die Pflicht, die Vereinskasse und die Buchführung nach Ablauf eines Geschäftsjahres zu überprüfen.
      Über die Prüfung haben sie in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
    3. Die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und der Kassenprüfer.
    4. Die Erteilung der Entlastung des Vorstands.
    5. Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags.
    6. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
    7. Die Beschlussfassung über alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
    8. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  1. Wahlen und Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
    Stimmengleichheit bei Beschlüssen gilt als Ablehnung.
    Wahlen und Beschlüsse erfolgen durch offene Abstimmung.
    Wahlen erfolgen geheim, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird.
  1. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  1. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind 7 Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform und begründet beim Vorstand
    für Verwaltungs- und Öffentlichkeitsarbeit einzureichen.
  1. Die Mitgliederversammlung findet entweder real (Präsenzveranstaltung) oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimations-daten
    und einem gesonderten Zugangswort (Passwort oder Link) vereinbarten virtuellem Raum statt. Sowohl im realen oder virtuellen Mode können Beschlüsse gefasst werden.

§9 Vereinsverwaltung

  1. Die Vereinsverwaltung besteht aus
    1. dem Vorstand
    2. dem Beirat
  1. Dem Vorstand gehören an: sechs gleichberechtigte Vorsitzende:
    1. der Vorstand für Verwaltungs- und Öffentlichkeitsarbeit
    2. der Vorstand für Vereinsorganisation
    3. der Vorstand für Männerchor
    4. der Vorstand für Frauenchor
    5. der Schriftführer
    6. der Vorstand für Finanzen

Der Vorstand für Verwaltungs- und Öffentlichkeitsarbeit und der Vorstand für Vereinsorganisation sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Diese sind jeweils alleine vertretungsberechtigt.

  1. Dem Beirat gehören mindestens 2 Mitglieder an.
  1. Alle Mitglieder des Vorstands und des Beirats werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.
    Bei abermaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  1. Die Mitglieder des Beirates werden im Rhythmus von 2 Jahren in den ungeraden Jahren gewählt.
  1. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre und wird in folgendem Rhythmus gewählt:

            a) In geraden Jahren:

                - Vorstand für Verwaltungs- und Öffentlichkeitsarbeit,

                - Schriftführer,

                - Vorstand für Männerchor                                                  

           b) In ungeraden Jahren:

            - Vorstand für Vereinsorganisation

            - Vorstand für Finanzen,

            - Vorstand für Frauenchor

          c) Ein Vorstandsmitglied bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner
               Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

  1. Die Vereinsverwaltung beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  1. Verwaltungssitzungen werden einberufen durch den Vorstand für Verwaltungs- und Öffentlichkeitsarbeit oder den Vorstand für Vereinsorganisation oder auf Antrag
    von mindestens einem Drittel der Verwaltungsmitglieder.
  1. Sitzungen der Vereinsorgane werden vom Vorstand für Verwaltungs- und Öffentlichkeitsarbeit geleitet, in seiner Vertretung vom Vorstand für Vereinsorganisation.
    Sind beide verhindert, bestimmt die Versammlung einen Sitzungsleiter aus ihrer Mitte.
  1. Über jede Sitzung eines Vereinsorgans führt der Schriftführer ein Protokoll. Ist er verhindert, bestimmt die Versammlung einen Protokollführer.
    Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
  1. Die Vereinsverwaltung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  1. Die Vereinsverwaltung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Verwaltungssitzung.
    Bei Ausscheiden eines Verwaltungsmitglieds haben die übrigen Verwaltungsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§10 Vereinsordnungen

Die Verwaltung ist ermächtigt, bei Bedarf Vereinsordnungen zu erlassen, z.B. eine Geschäftsordnung.

§11 Ehrungen und Ehrenmitgliedschaft

  1. Die Regelungen zu Ehrungen und zur Ehrenmitgliedschaft werden in einer separaten Ehrungsordnung von der Vereinsverwaltung beschlossen.
  2. Die Ehrungsordnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

§12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rastatt, die es im Ortsteil Plittersdorf unmittelbar
    und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  1. Die Vereinsfahne darf auf keinen Fall veräußert werden. Sie wird Eigentum der Stadt Rastatt mit der Maßgabe, sie in einem Museum oder einem ähnlichen Ort auszustellen.

§ 13 Datenschutz Persönlichkeitsrechte

Der Datenschutz wird in einer separaten Datenschutzordnung geregelt.

§14 Inkrafttreten der Satzung

  1. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des GV Liederkranz Plittersdorf vom 01.10.2021 beschlossen und ist am selben Tag in Kraft getreten.
  1. Die bisherige Satzung tritt außer Kraft.

            Hierfür zeichnen:

            Sitzungsleitung:

                        Christiane Kratzer Vorstand Verwaltungs- und Öffentlichkeitsarbeit

                        Christian Müller, Vorstand Vereinsorganisation

       Rastatt, den  01.10.2021

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